Erben und Vererben
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Erbreihenfolge festgelegt, die die erbberechtigten Hinterbliebenen in eine Ordnung bringt. So gehören zu den Erben der ersten Ordnung die eigenen Kinder, die Enkel und Urenkel. Auch uneheliche und Adoptivkinder zählen zur ersten Ordnung. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister der/des Verstorbenen, ihre/seine Nichten und Neffen usw. Die dritte Ordnung besteht aus den Großeltern, Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen des Erblassers. Für den Ehepartner gelten Sonderregelungen.
Broschüre Bundesministerium der Justiz: www.bmj.de
Wichtiges für das Testament
Um diese Erbreihenfolge zu durchbrechen, wenn Sie zum Beispiel Ihren Lieblingsneffen als Erben einsetzen oder die Nachfolge im Unternehmen regeln wollen, müssen Sie ein Testament aufsetzen. Das ist nur unter bestimmten Bedingungen gültig: Es muss handschriftlich verfasst und von Ihnen mit vollem Namen unterschrieben werden. Außerdem müssen Sie Ort und Datum angeben. Um Unklarheiten und späteren Streit unter den Erben zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich für das Testament von einem Anwalt oder Notar gegen Gebühr beraten zu lassen. Bei einem Notar können Sie Ihr Testament auch hinterlegen.
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.